Allgemeine Bestimmungen, Definitionen

1.1 Dies sind die Besucherbedingungen des Museumpark Orientalis, im Folgenden MPO genannt.

1.2 Im Folgenden bezeichnet der Begriff „Museumskomplex“ die Gesamtheit aller Räumlichkeiten (bebaute und unbebaute), die unter die rechtliche und/oder verwaltungstechnische Zuständigkeit der Heilig Landstichting fallen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Museumsgelände, Ausstellungshallen und Tagungsräume, Restaurants, Lagerräume, Terrasse und sonstige Außenflächen.

1.3 Im Folgenden ist unter „Besucher“ jede Person zu verstehen, die auf irgendeine Weise, direkt oder indirekt, und ob im Rahmen einer Schule oder einer Gruppe oder anderweitig aufgrund einer mit der MPO geschlossenen Vereinbarung, den Museumskomplex während der regulären Öffnungszeiten betritt, um das Museum im Allgemeinen zu besuchen, das Gelände zu betreten, eine Ausstellung zu besuchen oder an einer Aktivität teilzunehmen.

1.4 Diese Besucherbedingungen sind Bestandteil jeder Vereinbarung zwischen dem MPO und einem Besucher. Die Besucherbedingungen gelten für alle Personen, die das Museumsgelände betreten, auch wenn diese Person nicht direkt oder indirekt eine Vereinbarung mit dem MPO getroffen hat.

Ticketverkauf, Angebote und Preise

2.1 Alle Angebote, AnkĂĽndigungen und sonstigen Informationen des MPO sind unverbindlich. Besucher sind verpflichtet, ihre Eintrittskarte fĂĽr den Museumskomplex auf Verlangen jederzeit einem MPO-Mitarbeiter vorzuzeigen.

2.2 Der Besucher hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder sonstige Entschädigung im Falle von Verlust oder Diebstahl der Eintrittskarte, bei Nichtnutzung oder verspäteter Nutzung nach dem Kauf oder nach Ablauf der Gültigkeit der Eintrittskarte. Einmal erworbene Eintrittskarten sind vom Umtausch ausgeschlossen. Die MPO erstattet den Eintrittspreis nur dann, wenn der Besucher das Museumsgelände aufgrund höherer Gewalt vorzeitig verlassen muss.

2.3 Die MPO kann dem Besucher den Zutritt zum Museumskomplex verweigern, wenn sich herausstellt, dass die Eintrittskarte oder der Gutschein nicht von der MPO oder einer von der MPO dazu ermächtigten Stelle ausgestellt wurde, gefälscht ist oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde.

Ăśbernachten Sie im Museumskomplex

3.1 Der Aufenthalt im Museumskomplex erfolgt ausschließlich auf eigene Kosten und Gefahr. Während des Aufenthalts hat der Besucher die Hausordnung des Museums zu beachten und sich gegenüber den Mitarbeitern und anderen Besuchern respektvoll zu verhalten sowie die Museumssammlung mit Respekt zu behandeln. Der Besucher ist außerdem verpflichtet, den Anweisungen des Museums, insbesondere denen des Aufsichtspersonals und des Sicherheitspersonals, jederzeit Folge zu leisten. Verstößt der Besucher nach Ansicht des Museums gegen die Hausordnung, die guten Sitten oder die Anweisungen des Museumspersonals, kann ihm der weitere Zutritt zum Museumskomplex verweigert werden, ohne dass ihm ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises oder sonstiger Leistungen zusteht.

3.2 Eltern oder Erziehungsberechtigte minderjähriger Kinder müssen sicherstellen, dass die von ihnen begleiteten Kinder die ausgestellten Gegenstände und Ausstellungsmaterialien nicht berühren. Eltern oder andere Erziehungsberechtigte minderjähriger Kinder haften jederzeit für das Verhalten und die Handlungen der von ihnen begleiteten Kinder. Lehrkräfte und andere Gruppenleiter müssen sicherstellen, dass die von ihnen beaufsichtigten Gruppenmitglieder die ausgestellten Gegenstände und Ausstellungsmaterialien nicht berühren. Lehrkräfte und/oder die Schulen, denen sie angehören, sowie andere Aufsichtspersonen haften jederzeit für das Verhalten und die Handlungen der von ihnen beaufsichtigten Schüler und/oder Gruppenmitglieder. Eltern oder andere Erziehungsberechtigte minderjähriger Kinder und/oder Lehrkräfte und andere Gruppenleiter sind für die Sicherheit der von ihnen begleiteten minderjährigen Kinder und/oder Gruppenmitglieder verantwortlich.

3.3 Besuchern ist es unter anderem untersagt, sich im Museumskomplex aufzuhalten:

  1. Waren jeglicher Art Dritten zum Verkauf anzubieten;
  2. den Weg anderer Besucher absichtlich und beharrlich zu blockieren oder die Sicht auf ausgestellte Objekte beharrlich zu behindern;
  3. andere Besucher zu stören, beispielsweise durch die Benutzung von Mobiltelefonen, (mobilen) Tonquellen oder anderen Lärmquellen;
  4. in den Zimmern zu rauchen;
  5. illegale Drogen mitzubringen;
  6. das Befördern von nach Ansicht der MPO gefährlichen Gegenständen oder Substanzen.

3.4 Die MPO kann die Inspektion des vom Besucher mitgeführten (Hand-)Gepäcks verlangen.

3.5 Besuchern ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der MPO-Leitung Foto-, Video- und Filmaufnahmen mit Beleuchtung, Blitzgeräten und Stativen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

3.6 Im Falle von Diebstahl, Vandalismus oder Belästigung durch den Besucher, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das in Artikel 3.3 genannte Verhalten, haftet der Besucher für den entstandenen Schaden. Das Museum erstattet Anzeige bei Polizei und Justiz. Darüber hinaus kann das Museum Besuchern, die nachweislich vorsätzlich ein Objekt beschädigt haben oder die nach Ansicht des Museums schwerwiegend gegen die Hausordnung, die Anstandsregeln und/oder diese Besucherbedingungen verstoßen haben, den Zutritt zum Museumsgelände für einen von ihm festzulegenden Zeitraum verweigern. Das Museum behält sich das Recht vor, die Beschreibung eines Besuchers, der ein dem Museum gehörendes Objekt beschädigt hat, an ein anderes Museum und/oder die Polizei oder Justiz weiterzuleiten. Mit Betreten des Museumsgeländes erklärt sich der Besucher mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu diesem Zweck einverstanden.

3.7 Verursacht der Besucher einen Schaden an einem Gegenstand, der dem MPO gehört, behält sich das MPO das Recht vor, sämtliche Wiederherstellungs- und Reparaturkosten vom Besucher zurückzufordern, unbeschadet des Rechts des MPO auf vollständigen Schadensersatz.

3.8 Wird ein Schaden durch einen minderjährigen Besucher oder durch Mitglieder einer Besuchergruppe verursacht, aus welchem ​​Grund auch immer, so haften neben den betroffenen Besuchern auch die Eltern, Erziehungsberechtigten und/oder die Organisation, die den Gruppenbesuch gebucht hat oder bucht, gesamtschuldnerisch gegenüber der MPO für den durch den/die minderjährigen Besucher und/oder das/die Gruppenmitglied(er) verursachten Schaden.

Beschwerden

4.1 Beschwerden im Zusammenhang mit der Besuchervereinbarung müssen innerhalb von acht Werktagen nach dem Besuchstag schriftlich bei der MPO eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Beschwerden werden von der MPO nicht bearbeitet. Die MPO wird die Beschwerde prüfen und grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang schriftlich antworten. Sollte die Prüfung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen sein, wird der Beschwerdeführer darüber sowie über den voraussichtlichen Abschlusstermin informiert.

4.2 Beschwerden können unter anderem in Bezug auf folgende Umstände (Kategorien) nicht eingereicht werden:

  1. Beschwerden über die Nicht-Sichtbarkeit von Objekten aus der ständigen Sammlung des MPO.
  2. Beschwerden im Zusammenhang mit der TeilschlieĂźung des Museumskomplexes, wie beispielsweise die TeilschlieĂźung infolge der
    Auf- und Abbau von Ausstellungen und dergleichen;
  3. Beschwerden und Umstände im Zusammenhang mit Belästigungen oder Unannehmlichkeiten, die in irgendeiner Weise durch andere Besucher verursacht werden, wie zum Beispiel
  4. Lärmbelästigung, unangemessenes Verhalten, Diebstahl, Belästigung und dergleichen;
  5. Beschwerden und Sachverhalte im Zusammenhang mit Belästigungen oder Unannehmlichkeiten, die durch Instandhaltungsarbeiten wie Renovierungen oder die (Neu-)Anordnung von Räumlichkeiten im Museumskomplex und dergleichen verursacht werden;
  6. Beschwerden und Sachverhalte im Zusammenhang mit Belästigungen oder Unannehmlichkeiten, die durch die mangelhafte Funktion von Einrichtungen im Museumskomplex verursacht werden.

Haftung der MPO

5.1 Der Aufenthalt des Besuchers im Museumskomplex erfolgt auf eigene Gefahr.

5.2 Sollte ein Besucher während seines Besuchs im Museumskomplex aus irgendeinem Grund – beispielsweise durch Stürze, Anstoßen oder Eintauchen in Wasser – eine körperliche Verletzung oder Schlimmeres erleiden und/oder Sachschäden oder -verluste entstehen, schließt die MPO die Haftung hierfür aus, es sei denn, die Haftung für den betreffenden Schaden ist ihr nach Prüfung der vorstehenden Umstände zuzurechnen und sie ist entsprechend versichert oder hätte vernünftigerweise versichern müssen. Die Haftung für den Schaden ist dann auf die Höhe der Entschädigung begrenzt, die der Versicherer im jeweiligen Fall leistet.

5.3 Die Haftung der MPO für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangener Gewinne oder Löhne, entgangener Einsparungen usw., ist stets ausgeschlossen.

5.4 Die Haftung der MPO ist unter anderem fĂĽr Folgendes ausgeschlossen:

– Schäden, die durch das Handeln Dritter (Besucher) verursacht werden;

– Schäden, die durch eigenes Verschulden entstehen, beispielsweise durch Nichteinhaltung (zeitgerechter) Vorschriften

Anweisungen des MPO-Personals.

5.5 Die MPO haftet niemals für Schäden an Fahrzeugen, die auf dem MPO-Parkplatz abgestellt sind, es sei denn, diese Schäden wurden vom Museum (oder seinen Mitarbeitern) selbst verursacht oder die MPO oder ein Mitarbeiter trägt die Schuld.

5.6 Wenn die MPO Waren empfängt oder wenn Waren in irgendeiner Weise, irgendwo und von irgendjemandem deponiert, gelagert und/oder zurückgelassen werden, ohne dass die MPO hierfür eine Entschädigung verlangt, haftet die MPO niemals für Schäden an oder im Zusammenhang mit Waren, gleich aus welchem ​​Grund.

5.7 Der oben genannte Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der MPO oder ihrer Geschäftsführung zurückzuführen ist und dieser Schaden ihr auch anderweitig zuzurechnen ist.

5.8 Die MPO haftet nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt seitens der MPO zurückzuführen sind. Höhere Gewalt umfasst auch alle Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der MPO liegen und den Zugang zum Museumskomplex, zu Ausstellungen und/oder die Erfüllung des Vertrags – soweit nicht bereits darin geregelt – vorübergehend und/oder dauerhaft verhindern, insbesondere Aufstände und Unruhen, Einsätze von Polizei und/oder Feuerwehr, Streiks, Witterungsbedingungen, Brände, Stromausfälle und andere schwerwiegende Störungen sowie den Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs aus jeglichem Grund.

Verloren und gefunden

6.1 Gegenstände, die der Besucher im Museumskomplex findet, können am Ticketschalter abgegeben werden.

6.2 Meldet sich der Eigentümer oder rechtmäßige Anspruchsteller des Fundgegenstands, kann er die Ware entweder selbst abholen oder sich diese per Nachnahme zusenden lassen. In beiden Fällen muss der Eigentümer oder rechtmäßige Anspruchsteller einen gültigen Ausweis vorlegen.

Geltung anderer Geschäftsbedingungen

7.1 Die Geltung dieser Besucherbedingungen berührt nicht die mögliche Geltung anderer (vertraglicher) Bedingungen und/oder Vorschriften der MPO.

Anwendbares Recht und Wahl des Gerichtsstands

8.1 Die Vereinbarung(en) mit der MPO und die Besucherbedingungen unterliegen niederländischem Recht.

Sonstige RĂĽckstellungen

9.1 Die MPO behält sich das Recht vor, diese Besucherbedingungen zu ändern.

9.2 Sollte sich herausstellen, dass eine der oben genannten Bestimmungen ungĂĽltig ist, so berĂĽhrt dies nicht die GĂĽltigkeit der ĂĽbrigen Bestimmungen dieser Besucherbedingungen.

9.3 Diese Besucherbedingungen wurden von der Leitung der MPO festgelegt.

Vorkehrungen im Lichte von Corona

10.1 Sollte die Regierung im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus beschließen, dass im MPO keine oder nur eine begrenzte Anzahl von Besuchern zugelassen wird, kann der reservierte (Gruppen-)Besuch kostenfrei storniert werden. Bereits entstandene Kosten werden in Absprache mit Ihnen abgerechnet.